Plattform-Worker: Selbständig oder angestellt?

In der Plattform-Ökonomie vermitteln digitale Plattformen Aufträge an Arbeitskräfte. Dabei ist oft sehr unklar, ob diese Arbeitskräfte selbständig oder angestellt sind. Es hängt von diversen Faktoren ab.

Ich arbeite seit sechs Jahren mit meinem eigenen Fahrzeug als Kurier. Die Aufträge teilt mir die digitale Plattform QuickQuickerQuickest (QQQ) zu. Ausser QQQ habe ich keinen anderen Arbeitgeber.

Ich finde die Arbeitsbedingungen schlecht. Ich habe keine Garantie, dass ich an jedem Tag etwas Aufträge habe.

Die zum Teil sehr langen Anreise- und die Rückreisewege gelten nicht als Arbeitszeit.

Für die Nutzung meines eigenen Autos erhalte ich keine Entschädigung. Auch nicht für den Treibstoff.

QQQ legt fest, welche Aufträge wo zu erledigen sind und wie viel ich dabei pro Minute verdiene. Diese Beiträge variieren immer wieder, manchmal in kurzen Zeitabständen.

Ein Urteil des Bundesgerichts hat mein Interesse geweckt: Uber-Fahrer*innen sind als Angestellte zu betrachten und haben so bessere Arbeitsbedingungen. Ich bin in der gleichen Situation wie diese Fahrer*innen. Kann ich erwirken, dass ich angestellt werde?

Remo W.

 

Remo ist ein armer Tropf. Er trägt zwar das volle Risiko für sein Einkommen, kann es aber nicht selbst beeinflussen. Wie viel er verdient hängt ganz davon ab, welche Aufträge ihm QQQ zuteilt und wie sie ihn dafür vergütet.

Als Selbständiger hat Remo zudem keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Wird er krank, verdient er kein Geld.

Kriterien für Selbständigkeit nicht erfüllt

Remos Arbeitssituation ist tatsächlich vergleichbar mit der eines Uber-Fahrers. Typisch dafür ist, dass er vollkommen abhängig ist von der QQQ-Plattform.

Remo führt auch keine Firma oder Organisation, über die er seine Dienstleistungen erbringt und abrechnet.

Schliesslich hat Remo bei QQQ in jedem seiner sechs Jahre klar über 26 000 Franken verdient. Wäre er angestellt, wären er und sein Arbeitgeber mit diesem Einkommen verpflichtet, Beiträge in die Pensionskasse einzahlen. Diese Tatsache spielt ebenfalls eine Rolle bei der Beurteilung, ob Remo als angestellt betrachtet werden kann.

Uber-Urteil gilt nicht automatisch für andere Plattformen

Remo erfüllt die Kriterien der Selbständigkeit klar nicht. Ihn als Selbständigerwerbenden zu behandeln, ist ein Hohn. Ist er also automatisch ein Angestellter?

So einfach ist es leider nicht. Wie weit sich das Uber-Bundesgerichtsurteil auch auf andere Plattform-Arbeitsverhältnisse auswirken wird, wird sich zeigen müssen. Vorderhand gilt es für den behandelten Fall im Kanton Genf. Ähnlich ist die Situation im Kanton Waadt, wo das Kantonsgericht ein gleichlautendes Urteil fällte.

Gerichtsweg nur mit Unterstützung

Möchte Remo von seinem Arbeitgeber als Angestellter anerkannt werden, müsste er den Gerichtsweg einschlagen. Als Einzelkämpfer ist ihm davon abzuraten. Dann ist er seine Aufträge sofort los und nur noch mit der Klage beschäftigt.

Remo kann sich aber Hilfe holen bei einer Arbeitnehmerorganisation, wie dies die klagenden Uber-Fahrer getan haben. Er kann sich zudem die Unterstützung von anderen für die Plattform arbeitenden Kurier*innen sichern. Allerdings sollte er sich auch in diesem Fall absichern, dass er einen anderen Job machen könnte. Er geniesst ja keinerlei Kündigungsschutz.

Temporärarbeit als bessere Option

Sich einen neuen Job zu suchen ist auf jeden Fall Remos beste Wahl. Möchte er keine feste Anstellung, kann er sich eine Vermittlungsplattform mit besseren Arbeitsbedingungen suchen.

Eine noch bessere Option könnte für Remo sein, sich bei einem Vermittler von Temporärarbeit zu melden. Für dieser Branche gibt es einen Gesamtarbeitsvertrag. Er stellt die Temporärarbeitenden wesentlich besser als die selbständigen Plattform-Worker.

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